Ambulante Pflege bis Verhinderungspflege

Viele Menschen denken, dass – sobald eine Krankheit oder Pflegebedürftigkeit eintritt – ein Umzug in eine Pflegeeinrichtung unumgänglich ist. Dem ist aber nicht so, denn: Wir pflegen und versorgen Sie auch zu Hause. Das heißt, Sie können weiterhin in Ihrer vertrauten Umgebung wohnen und bekommen jede Unterstützung und Hilfe, die Sie benötigen. So bleiben Sie, wo Sie am liebsten sind: in den eigenen vier Wänden.

Häusliche Krankenpflege

Wir betreuen und pflegen Sie nach Ihren individuellen Wünschen in Ihrer Wohnung. Die häusliche Krankenpflege umfasst die individuell erforderliche Grund-, Behandlungs- und Unterstützungspflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung unserer Kundinnen und Kunden.

Häusliche Krankenpflege von Demenzkranken

  • Pflegekräfte mit kompetentem Fachwissen im Umgang mit Demenzkranken
  • Erstellung der Biographie des Klienten: Verhalten, Lebensgewohnheiten und besondere Wünsche werden berücksichtigt
  • gleichbleibender, sich wiederholender Tagesablauf für Vertrauen, Halt und Orientierung

Entlastungsleistungen

Sie haben Pflegegrad 1-5? Dann stehen Ihnen sogenannte Entlastungsleistungen in Höhe von 125 EUR monatlich zu. Was sind Entlastungsleistungen?

  • Unterstützung im Haushalt
  • Begleitung zum Arzt
  • Begleitung zum Einkauf
  • Begleitung zu Behörden
  • Begleitung zum Friseur
  • Begleitung zum Podologen
  • Betreuung in der Häuslichkeit bei Verhinderung der Pflegeperson

Verhinderungspflege gemäß § 39 SGB XI

Wenn Sie Ihren Angehörigen bereits seit mindestens sechs Monaten zu Hause pflegen, haben Sie rechtlichen Anspruch auf Entlastung. Dies gilt beispielsweise im Falle einer Krankheit oder wenn Sie in den Urlaub fahren möchten. 

Denn auch pflegende Angehörige haben ein Recht auf Urlaub, genauso wie jeder Angestellte. In diesen Fällen übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die Ersatzpflege in einer stationären Einrichtung für bis zu 28 Tage im Kalenderjahr. 

Wir als Ambulanter Pflegedienst übernehmen die Leistungen der Verhinderungspflege für Sie als pflegenden Angehörigen.

Diesen Zeitraum müssen Sie nicht zusammenhängend in Anspruch nehmen, sondern können ihn in einzelne kürzere Etappen aufteilen. Wichtig ist auch zu wissen, dass der Zeitraum, in dem Sie die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen, nicht auf den Anspruch der Kurzzeitpflege angerechnet wird. Das heißt, auch wenn Sie die Verhinderungspflege in einem Jahr vollständig in Anspruch genommen haben, können Sie die Kurzzeitpflege unter den gegebenen Voraussetzungen nach wie vor beantragen.

Pflegeberatung (§ 37 Absatz 3 SGB XI)

Wenn Sie oder ein Angehöriger einen Pflegegrad haben, sind Sie je nach Pflegegrad verpflichtet, einen Nachweis über eine Pflegeberatung gegenüber Ihrer Pflegekasse zu erbringen.

  • Pflegegrad 2 und 3 alle 6 Monate,
  • Pflegegrad 4 und 5 alle 3 Monate.

Jeder bei der Pflegeversicherung zugelassene Pflegedienst kann diesen Nachweis erbringen.

Bei Pflegegrad 1 können Sie auf Wunsch einmal jährlich eine Pflegeberatung
in Anspruch nehmen.

Palliativpflege

Nahezu jeder Mensch wünscht sich, seine letzte Lebenszeit zu Hause, in der gewohnten Umgebung zu verbringen – bei den Menschen, die ihm lieb und wichtig sind. Ambulante Palliativpflege bedeutet, zu Hause von einem geliebten Menschen Abschied zu nehmen. Das ist ein schwerer Weg für alle. Wir begleiten und unterstützen Sie auf diesem Weg und sind rund um die Uhr für Sie erreichbar.